nachfolgend „Share2Create“
Stand: 04.03.2024
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen Share2Create und dessen Kunden im Hinblick auf die Erstellung und Durchführung von Erklärvideos. Share2Create ist ein Service der Share4Growth GmbH & Co. KG, Zedernstrasse 6, 59075 Hamm. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Version. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Kunden erkennt Share2Create nur an, wenn eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung vorliegt.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen AGB widersprechen, abweichen oder sie ergänzen, werden nicht Teil des Vertrages, es sei denn, ihre Geltung wird von Share2Create ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Share2Create in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung ohne Vorbehalt ausführt.
(3) Diese AGB finden auch auf zukünftige Geschäfte Anwendung, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
(1) Angebote von Share2Create sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich deklariert oder beinhalten eine spezifische Annahmefrist. Share2Create hat das Recht, Bestellungen oder Aufträge innerhalb von sieben Tagen nach deren Eingang zu akzeptieren.
(2) Der zwischen Share2Create und dem Kunden gültige Vertrag, einschließlich dieser AGB, basiert ausschließlich auf der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Share2Create. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von Share2Create schriftlich bestätigt werden.
(3) Angaben von Share2Create zum Liefer- oder Leistungsgegenstand, wie technische Daten, sowie entsprechende Abbildungen sind nur näherungsweise relevant, außer die Genauigkeit ist für den vertraglich vorgesehenen Zweck essentiell. Diese Angaben stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern dienen der Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung. Natürliche Abweichungen sowie Änderungen, die durch gesetzliche Bestimmungen bedingt sind oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Austausch von Komponenten durch gleichwertige, sind zulässig, sofern sie die Eignung zum vertraglich festgelegten Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) Share2Create behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentums- und die Nutzungsrechte, an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung übergebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Konzepten, Präsentationen und anderen Materialien vor, unabhängig von deren Form oder ob sie digital oder physisch vorliegen. Der Kunde ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Share2Create nicht berechtigt, diese Inhalte Dritten in irgendeiner Form zugänglich zu machen, zu offenbaren, zu kopieren oder anderweitig zu nutzen. Sollte es nicht zum Vertragsabschluss kommen, ist der Kunde auf Aufforderung verpflichtet, diese Materialien an Share2Create zurückzugeben und eventuelle Kopien zu vernichten.
(1) Share2Create verpflichtet sich Erklärvideos gemäß den Anweisungen des Auftraggebers und basierend auf einem gemeinsam erarbeiteten Konzept zu erstellen. Für die Erstellung werden vorgefertigte und individuelle Grafiken verwendet.
(2) Die Informations- und Materialbereitstellung des Auftraggebers bildet die wesentliche Grundlage für die Produktion. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Genauigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Bereitstellungen.
(3) Die von Share2Create erbrachten Leistungen entsprechen der Qualität und dem technischen Standard, der aktuell im Bereich der künstlerischen und technischen Gestaltung gilt.
(4) Eine Garantie für die lückenlose technische Funktionalität der Produktionen in der IT-Umgebung und auf sämtlichen Endgeräten des Auftraggebers kann von Share2Create nicht übernommen werden. Es wird jedoch angestrebt, durch vorherige Klärung technischer Spezifikationen die Funktionalität weitestgehend sicherzustellen.
(5) Für die Erstellung interaktiver Produktionen nutzt Share2Create Drittanbieter-Software, sogenannte Autorentools. Mängel, die sich aus Softwarefehlern oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit dieser Drittanbieter-Software ergeben, fallen nicht in die Haftung von Share2Create.
(1) Die Lieferung der vereinbarten Produktion erfolgt in einem vorab festgelegten Format über einen FTP-Server an den Auftraggeber.
(2) Lieferfristen und -termine, die von Share2Create genannt werden, sind grundsätzlich als Richtwerte zu verstehen, es sei denn, eine feste Frist oder ein fester Termin wurde ausdrücklich vereinbart.
(3) Eine vereinbarte verbindliche Lieferfrist beginnt nicht vor der Versendung der Auftragsbestätigung durch Share2Create. Die Fristeinhaltung setzt voraus, dass alle Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere die Mitwirkungspflichten, erfüllt sind und alle notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben vorliegen.
(1) Der Auftraggeber unterstützt den Produktionsprozess durch aktive Mitwirkung und stellt Share2Create alle erforderlichen Informationen, Dokumente, Daten und sonstigen Mittel zur Verfügung. Er garantiert, dass die notwendigen Rechte an diesen Mitteln gesichert sind und keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(2) Vor Produktionsbeginn benennt der Auftraggeber einen qualifizierten Ansprechpartner für Share2Create, der für Rückfragen zur Verfügung steht und Teilfreigaben erteilen kann.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, vorgelegte Arbeitsergebnisse umgehend zu prüfen, insbesondere in Bezug auf inhaltliche, fachliche und aktualitätsspezifische Richtigkeit sowie Vollständigkeit.
(4) Bei der Vorlage von Leistungen oder abgeschlossenen Teilleistungen zur Abnahme durch Share2Create, prüft der Auftraggeber diese innerhalb einer angemessenen Frist und erklärt schriftlich die Abnahme, sofern die Leistungen den Anforderungen entsprechen.
(5) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht und resultiert daraus eine Verzögerung der Produktion oder ihrer Teile, verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend. Die Rechte von Share2Create gemäß §§ 642 und 643 BGB bleiben neben anderen Rechten und Ansprüchen unberührt.
(1) In jedem Produktionsschritt (z. B. „Sprechtext“, „Storyboard“) kann der Auftraggeber Share2Create nach Erhalt eines Dokuments diesbezüglich zweimal sachlich gerechtfertigte Änderungswünsche mitteilen, die Share2Create ohne zusätzliche Vergütung umsetzen wird („zwei Feedback-Schleifen“).
(2) Im Übrigen kann der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Abnahme Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für Share2Create umsetzbar und zumutbar sind.
(3) Die Umsetzung weiterer Änderungsverlangen im Sinne des vorstehenden Absatzes (2) erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Share2Create prüft diese Änderungsverlangen innerhalb angemessener Zeit und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen der
Leistungstermine in Form eines verbindlichen Angebots mit. Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb angemessener Zeit prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Share2Create wird die Arbeitsergebnisse an die Änderungen anpassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien die Produktion unverändert fortsetzen.
(1) Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Produktion.
Voraussetzung für die Abnahme ist, dass Share2Create dem Auftraggeber die vereinbarten Arbeitsergebnisse übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
(2) Daraufhin hat der Auftraggeber unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen und bei Vertragsgemäßheit der Produktion unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich die Abnahme zu erklären. Als Arbeitstage gelten Montag bis einschließlich Freitag mit Ausnahme von Feiertagen. Gibt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Produktion als abgenommen.
(3) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber an Share2Create eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat Share2Create eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Produktion bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
(4) Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.
(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
(6) Für abgrenzbare Leistungsteile finden Teilabnahmen statt. Der Teilabnahme (auch „Freigabe“ genannt) unterliegen insbesondere das Konzept, der Sprechtext und das Storyboard.
Teilabnahmen tragen alle rechtlichen Folgen einer vollständigen Abnahme. Die oben genannten Abschnitte sind dementsprechend anwendbar.
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(2) Die von Share2Create angegebenen Preise sind zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer zu verstehen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Mehrwertsteuer nicht gesondert aufgeführt ist.
(3) Falls ein Produktionspreis vereinbart wurde und keine anderen Bedingungen festgelegt sind, gilt:
Der Produktionspreis steht fest und umfasst die Kosten für die Produktion einschließlich aller Nebenkosten (Honorare, technische Ausstattung, Musik usw.) sowie die Aufbewahrung des Produktionsmaterials für 24 Monate nach der Abnahme.
Änderungswünsche des Auftraggebers oder mangelnde Mitwirkung können eine Erhöhung des Produktionspreises nach sich ziehen. Solche notwendigen Mehrarbeiten, die nicht Bestandteil des Auftrages waren, werden mit 70€ netto pro Stunde verrechnet
(4) Der Produktionspreis ist, sofern nicht anders vereinbart, wie folgt zu entrichten:
60 % bei Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss,
40 % bei der Abnahme.
Spätestens vier Wochen nach dem geplanten oder vereinbarten Abnahmetermin behält sich Share2Create das Recht vor, die ausstehende Vergütung in Rechnung zu stellen, falls sich die Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert. In einem solchen Fall ist die ausstehende Vergütung vom Auftraggeber zu begleichen.
Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen „7 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug“ zu bezahlen.
(5) Änderungsvorschläge von Share2Create, die Mehrkosten verursachen, benötigen die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers.
(6) Wurde eine Vergütung auf Basis des tatsächlichen Aufwands vereinbart, gelten folgende Konditionen:
Die Abrechnung erfolgt bei Stundensätzen für jede begonnene halbe Stunde.
Bei Tagessätzen wird eine Arbeitszeit von acht Stunden während der üblichen Geschäftszeiten von Share2Create zugrunde gelegt. Arbeitet Share2Create auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb dieser Zeiten, erhöhen sich die Stundensätze bzw. Tagessätze um 50 %.
(7) Reise- und Übernachtungskosten werden gesondert berechnet und sind grundsätzlich nicht in den genannten Festpreisen oder Vergütungen nach Aufwand enthalten. Bei Terminverschiebungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die nicht erstattungsfähigen Reisekosten und eventuell anfallende Stornogebühren. Für Autofahrten wird eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt.
(1) Bei einer Vertragskündigung durch den Auftraggeber aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von Share2Create liegen, vor der endgültigen Abnahme der Produktion, muss der Auftraggeber Share2Create für sämtliche Schäden entschädigen, die aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung resultieren.
(2) Unabhängig davon gelten folgende spezifische Konditionen:
Bei einer Kündigung vor dem Briefingtermin sind 20 % des vereinbarten Gesamtpreises an Share2Create zu entrichten.
Erfolgt die Kündigung zwischen dem Briefingtermin und der Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts, sind 50 % der vereinbarten Vergütung fällig.
Bei einer Kündigung zwischen der Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts und der Freigabe bzw. Teilabnahme des Storyboards schuldet der Auftraggeber 80 % der vereinbarten Vergütung.
Nach der Freigabe bzw. Teilabnahme des Storyboards ist bei einer Kündigung die volle, vereinbarte Vergütung zu entrichten.
(1) Nach der Abnahme und vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung erteilt Share2Create dem Auftraggeber die Nutzungsrechte für die Produktion im vereinbarten Rahmen und Umfang.
(2) Die Spezifikationen bezüglich Inhalt und Umfang der zu erteilenden Nutzungsrechte sind im Vertrag festgelegt. Diese Rechte gestatten dem Auftraggeber die Nutzung der Produktion zu eigenen Zwecken und erlauben es, verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG die Nutzung der Produktion unter den erteilten Rechten für deren Zwecke zu gewähren. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der expliziten Zustimmung von Share2Create.
(3) Die Nutzungsrechte beziehen sich auf das Werk als Ganzes. Die separate Nutzung einzelner Elemente der Produktion, wie Grafiken oder Musikstücke, erfordert eine eigene Nutzungsvereinbarung und ist separat zu vergüten.
(4) Jegliche Modifikation, Bearbeitung, Übersetzung oder andere Abwandlung der Produktion oder ihrer Teile ist ausschließlich Share2Create vorbehalten. Der Auftraggeber oder Dritte dürfen solche Änderungen nur mit ausdrücklicher Vereinbarung vornehmen.
(5) Ungeachtet der Rechtsübertragung an den Auftraggeber behält sich Share2Create das Recht vor, die Produktion oder Teile davon für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Eine Zustimmung des Auftraggebers ist für Präsentationen bei Wettbewerben oder ähnlichen Veranstaltungen nicht erforderlich.
(6) Share2Create stellt sicher, dass die an der Produktion beteiligten Erfüllungsgehilfen die erforderlichen Rechte an ihren Arbeitsergebnissen in einem Umfang an Share2Create übertragen, der es Share2Create ermöglicht, die im Vertrag festgelegten Rechte an den Auftraggeber weiterzugeben. Zudem sorgt Share2Create dafür, dass diese Erfüllungsgehilfen im rechtlich erlaubten Rahmen auf ihre Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere auf das Recht der Namensnennung, in dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Maße verzichten.
(1) Share2Create leistet Gewähr dafür, dass die Produktion frei von Sachmängeln ist. Im Rahmen der gesetzlichen Haftung für Mängel ist sie insbesondere verpflichtet, Fehlermeldungen nachzugehen und Mängel zu beseitigen (Nachbesserung). Share2Create ist berechtigt, statt der Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(2) Share2Create ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(3) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Share2Create, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(1) Share2Create gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Produktion durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet Share2Create dadurch Gewähr, dass sie dem Auftraggeber nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Produktion oder an einer gleichwertigen Produktion verschafft.
2) Der Auftraggeber unterrichtet Share2Create unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an der Produktion geltend machen. Share2Create unterstützt den Auftraggeber bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
(3) § 13 Abs. (1) bis einschließlich (4) gelten entsprechend.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Share2Create, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(1) Share2Create haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses § 13.
(2) Share2Create haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Share2Create oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer von Share2Create gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
(3) Share2Create haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Eine Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den von ihm Share2Create gegebenen Informationen, Unterlagen und Daten, Mitteln und sonstige Gegenständen die erforderlichen Rechte gesichert sind und keine der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.
(2) Der Auftraggeber stellt Share2Create von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten frei und ersetzt Share2Create alle hieraus resultierenden Schäden und Kosten. Der Auftraggeber übernimmt hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von Share2Create einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist.
Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen außergewöhnlichen, dem Einfluss einer Partei entzogenen Umständen, wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei Share2Create oder einem Zulieferer/Subunternehmer eingetreten sind, befreien Share2Create gegenüber dem Auftraggeber für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für Share2Create führen, vollständig von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für Verzug oder sonstige Leistungsstörungen gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich, weder aufzuzeichnen, zu verwerten oder weiterzugeben.
(2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertrauliche Informationen, die
einem Partner bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen des Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen den Vertrag allgemein bekannt werden.
(3) Die Partner werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihnen bei der Durchführung des Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren.
(4) Nach Beendigung des Vertrages sind die in Unterlagen etc., einschließlich sämtlicher Kopien, verkörperten Arbeitsergebnisse und sonstige vertrauliche Informationen eines Partners, die sich im Besitz oder unter Kontrolle eines anderen Partners befinden, von diesem an den betreffenden Partner vollständig und unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen.
(1) Erfüllungsort ist der Sitz von Share4Growth GmbH & Co. KG. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist auch der Sitz von Share4Growth GmbH & Co. KG.
(2) Auf alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertrag und/oder diesen AGB findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern die Parteien eine Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. des Vertrages aus Gründen der Convenience in eine andere Sprache erstellen, ist die rechtlich allein maßgebliche Version gleichwohl die Version in deutscher Sprache.
(4) Sollten eine oder mehre Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB im Übrigen hiervon unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich bestätigt worden sind.